Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Vertragsverhältnis:
Die Entstehung eines Vertragsverhältnisses setzt, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen oder nachstehender Vorschriften, die Erteilung einer Auftragsbestätigung durch uns vor.
Ein Auftrag gilt daneben als angenommen, wenn innerhalb von14 Tagen nach Auftragseingang eine schriftliche Ablehnung nicht erfolgt oder die Ware geliefert ist. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern Abweichungen von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Wortlaut der von uns erteilten Auftragsbestätigung, gegen den nicht innerhalb von 3 Tagen Einwendungen schriftlich erhoben werden, ist für beide Vertragspartner verbindlich.
2. Leistung:
Die Preise unserer Listen und Angebote sind freibleibend und gelten in EURO ab Werk, ausschließlich Verpackung. Für Mengen, Maße, Gewicht und Farben gelten die handels-üblichen Toleranzen.
3. Lieferung/Gefahrenübergang:
Erfüllungsort ist Visbek. Die Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Empfängers. Die Versandart bleibt uns überlassen. Bei Lkw-Versand wird ein Frachtentgelt in der Höhe, wie bei einem Versand mit einer Spedition berechnet. Für Verluste oder Beschädigungen auf dem Beförderungsweg übernehmen wir keine Haftung, soweit die haftungsbegründenden Umstände nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits zurückzuführen ist. Ab 1000,00 Euro (ausschließlich Mehrwertsteuer) Warenwert netto erfolgt die Lieferung frei Bordsteinkante innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an unsere Handelspartner. Dies gilt nicht, soweit der Transport durch Fährnutzungen (Insel) oder Seilbahnen erschwert ist. In diesem Fall erheben wir ein Frachtentgelt.
4. sichtbare oder erkennbare Mängel:
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
5. Gewährleistung:
Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6. Leistungsstörungen:
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,behördliche Maßnahmien oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
7. Eigentumsvorbehalt:
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
Die von uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber — bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil —an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich darauf hinweisen, dass wir Eigentümer der Ware sind und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Käufer.
Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist Visbek. Gerichtsstand für beide Teile Vechta